Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen

Luzerner Tagung zum Vorsorgerecht 2021

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Teilliquidationen gehören in der beruflichen Vorsorge schon beinahe zum Tagesgeschäft, sei es der Wechsel des Vorsorgewerks von einer Sammelstiftung zur anderen, sei es infolge betrieblicher Umstrukturierungstatbestände. Der stiftungsrechtliche Grundsatz, wonach das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung den Destinatären folgen muss, erscheint dabei einfach. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich die Umsetzung im Einzelfall häufig alles andere als einfach gestaltet und Teilliquidationen regelmässig Anlass zu Streitigkeiten geben, nicht zuletzt, da Teilliquidationen häufig mit Stellenverlusten und anderen finanziell belastenden Umständen bei den versicherten Personen einhergehen. 

Teilliquidationen gehören in der beruflichen Vorsorge schon beinahe zum Tagesgeschäft, sei es der Wechsel des Vorsorgewerks von einer Sammelstiftung zur anderen, sei es infolge betrieblicher Umstrukturierungstatbestände. Der stiftungsrechtliche Grundsatz, wonach das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung den Destinatären folgen muss, erscheint dabei einfach. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich die Umsetzung im Einzelfall häufig alles andere als einfach gestaltet und Teilliquidationen regelmässig Anlass zu Streitigkeiten geben, nicht zuletzt, da Teilliquidationen häufig mit Stellenverlusten und anderen finanziell belastenden Umständen bei den versicherten Personen einhergehen.