Corona und Kurzarbeitsentschädigung, Selbständigerwerbende und Betreuungsaufgaben

Einschneidende Massnahmen für Betriebe – Hilfe von der ALV

Durch die Arbeitsverbote aufgrund des Lockdowns sind viele KMU wirtschaftlich bedroht. Doch zumindest bei den Lohnkosten können die Betriebe dank Kurzarbeitsentschädigung auf Hilfe der Arbeitslosenversicherung hoffen. Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann.

Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) hat der Bundesrat am 16. März 2020 beschlossen, dass folgende öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen sind:

  • Einkaufsläden und Märkte, mit Ausnahme von Lebensmittelläden (inklusive Kioske und Tankstellenshops für Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs),
  • Restaurationsbetriebe (mit Ausnahme von Imbissbetrieben, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotels),
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe,
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks),
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt (Coiffeur, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik).

Die Massnahme hat für diese Betriebe einschneidende finanzielle Konsequenzen. Darum hat der Bundesrat am 20. März 2020 eine weitere Verordnung erlassen, die Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE), sowie Entschädigungen für Selbständigerwerbende und für Eltern mit Betreuungsaufgaben für Kinder haben. Die Verordnung trat rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft.

Weitere Massnahmen, die die AHV-Beiträge betreffen beschloss der Bundesrat am 25. März. So gilt ein Rechtsstillstand für Betreibungen bis zum 19. April 2020. Für nicht bezahlte Beiträge werden bis am 30. Juni keine Mahnungen versandt. Bei Teilzahlungen werden ab sofort für die kommenden sechs Monate keine Verzugszinsen erhoben.
In seinem Erlass vom 8. April wurden der Kreis der Berechtigten für die Kurzarbeitsentschädigung durch den Bundesrat erneut ausgeweitet.

Am 1. Juli 2020 verlängerte der Bundesrat den Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende bis zum 16. September 2020. Gleichzeitig führte er nebst anderen Massnahmen eine Höchstbezugsdauer von 18 Monaten für die Corona-Entschädigung ein. Am 12. August 2020 hat der Bundesrat die COVID-19 Verordnung neu erlassen.

Arbeitsausfall aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen

Mit der COVID-19-Verordnung 2 hat der Bundesrat die Schliessung von bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen angeordnet. Die betroffenen Betriebe mussten ihre wirtschaftliche Tätigkeit ab Mitternacht nach Erlass der Verordnung vollständig einstellen. Dadurch entsteht aufgrund der behördlich angeordneten Massnahme ein hundertprozentiger Arbeitsausfall. Der zeitliche Arbeitsausfall ist somit «einfach» bestimmbar.

Die betroffenen Betriebe haben gestützt auf Art. 32 Abs. 2 AVIG und Art. 51 Abs. 1 AVIV sowie der neu erlassenen Verordnung 2 (COVID-19) Anspruch auf KAE (sofern sie diese geltend machen). Die Verordnung 2 (COVID-19) gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Am 25. März wurde die Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und vereinfacht, eine aktuelle Übersicht gibt das Seco.

Anspruchsberechtigte Personen

Gestützt auf die aktuellen rechtlichen Bestimmungen haben bis 31. August 2020 folgende Arbeitnehmende Anspruch (Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG):

  • Arbeitnehmende, die der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung unterstehen (die Beitragspflicht an die ALV endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters 64/65), das gilt neu auch für:
  1. den mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebenden,
  2. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (bis 31. Mai 2020), finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebenden bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie ihre Ehegatten,
  3. Ab 1. Juni 2020 haben Inhaber einer AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten,  wie Selbständigerwerbende Anspruch auf eine Corona-Entschädigung, sofern dsa Erwerbseinkommen zwischen 10000 und 90000 Franken liegt. Der Antrag muss bei der AHV-Ausgleichskasse gestellt werden.
  4. temporär angestellte Personen,
  5. Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverhältnissen,
  6. Lehrlinge bis 31. Mai 2020.
  7. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die einen Arbeitsausfall erleiden und weiterhin Lernende in ihrer Ausbildung unterstützen.
  • Arbeitnehmende, die das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht erreicht haben (vor dem 1. Januar vor Erreichen des 18. Altersjahrs).

Nicht anspruchsberechtigte Personen

Gestützt auf die aktuellen rechtlichen Bestimmungen haben folgende Arbeitnehmende keinen Anspruch (Art. 31 Abs. 3 AVIG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d, e, f AVIG):

  • Arbeitnehmende in gekündigtem Arbeitsverhältnis.

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung

Der Antrag muss vom Arbeitgebenden mit dem ordentlichen Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit Covid-19» bei der kantonalen Amtsstelle (je nach Kanton: KIGA/AWA: siehe Links) geltend gemacht werden.

Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung und deren Umfang

Sobald der Voranmeldung von Kurzarbeit stattgegeben wurde (mittels Verfügung), muss der Arbeitgebende der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse (siehe Links) innert dreier Monate folgende Unterlagen (Formulare) einreichen:

  • Abrechnung von Kurzarbeit, (Excel-Tabelle)
  • Kopie der Voranmeldung von Kurzarbeit (da der Arbeitgeber irgendeine im Kanton tätige Arbeitslosenkasse wählen kann),
  • Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden,
  • Zustimmung zur Kurzarbeit: die Bestätigung des Arbeitgebenden
  • Lohnlisten.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent bis zum maximalen Monatslohn von 12350 Franken. Sie umfasst zusätzlich die Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.

Mehrstunden, die ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt werden, sowie Einkommen aus Zwischenverdienst werden bis zum 31. Dezember 2020 nicht abgezogen, respektive angerechnet.

Ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt eine Höchstbezugdauer von 18 Monaten. Die maximale Bezugsdauer bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall wird von März bis August 2020 ausgesetzt.

Für die mitarbeitenden Ehegatten und für Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied des obersten betrieblichen Entscheidungsträgers die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgebend beeinflussen können, sowie ihre Ehegatten, wird für eine Vollzeitstelle eine Pauschale von 3320 Franken ausgerichtet.

Die Arbeitgebenden können für die Lohnzahlung am ordentlichen Zahltagstermin von ihrer Arbeitslosenkasse eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung verlangen, ohne diese vorschiessen zu müssen.

Ansonsten vergütet die Arbeitslosenkasse dem Arbeitgebenden die KAE in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichen der Formulare/Unterlagen.

Pflichten des Arbeitgebenden

Der Arbeitgebende muss den Antrag ohne Frist für die Voranmeldung von Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle (je nach Kanton: KIGA/AWA; siehe Links) einreichen. (Ab 1. Juni 2020 wieder mit der Voranmeldepflicht). Die Bewilligung dauert neu sechs Monate.
Der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse muss er die Abrechnung von Kurzarbeit einreichen. Der Arbeitgeber kann von seiner Arbeitslosenkasse einen Vorschuss verlangen, damit er die Löhne am ordentlichen Zahltagetermin überweisen kann.
Ab 1. September 2020 muss der Arbeitgebende pro Abrechnungsperiode einen Karenztag selber finanzieren. Er muss die Löhne, respektive die Kurzarbeitsentschädigung am ordentlichen Zahltagstermin überweisen. Zudem muss der Arbeitgebende die vollen gesetzlichen und vertraglichen Beiträge an die Sozialversicherungen abrechnen.

Formulare und Links

Formulare

Links

Kurzarbeitsentschädigung im Überblick

Zweck

  • vorübergehende Reduktion oder
  • vorübergehende vollständige Einstellung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung.

Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 46 AVIV

Anforderung an den Arbeitsausfall / offene Lohnforderungen

  • Arbeitsverhältnis bleibt bestehen,
  • wirtschaftlich bedingt,
  • unvermeidbar sein,
  • Ausnahmen:
    - Arbeitsausfall ist auf behördliche Umstände zurückzuführen,
    - wetterbedingte Kundenausfälle,
    - andere nicht vom Arbeitgebenden zu vertretende Umstände.

Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG;
Art. 32 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AVIG;
Art. 51 AVIV

Anspruchsberechtigte Personen

  • ALV-beitragspflichtige Personen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder ganz eingestellt ist,
  • welche die obligatorische Schulzeit beendet und noch nicht im AHV-Alter sind.

Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG

Nicht anspruchsberechtigte Personen

  • Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis.
  • Ab 1. Juni 2020: Inhaber eine AG oder GmbH, die im Betrieb arbeiten; Lehrlinge
  • Ab 1. September 2020: Personen in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer; temporär angestellte Personen; Personen mit Arbeit auf Abruf; Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG

Umfang des Arbeitsausfalls

  • mindestens 10% der üblichen Arbeitszeit,
  • keine Kurzarbeit während Betriebsferien oder Krankheit,
  • betriebliche Sollstunden minus die bezahlten und unbezahlten Absenzen.
  • Ab 1. September 2020 werden Überstunden wieder angerechnet.

Art. 32 Abs. 1 Bst. b AVIG;
Art. 33 Abs. 1 Bst. c AVIG; Art. 46 Abs. 4 und 5 AVIV

Höhe und Dauer

  • bis zum maximalen Verdienst von 12350 Franken pro Monat,
  • 80% des anrechenbaren Arbeitsausfalls (3320 Franken als Pauschale),
  • Arbeitgeberbeiträge an dei AHV / IV / EO und ALV für die Ausfallstunden.
  • 2-jährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug: maximal 12Monate.
  • Ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 gilt eine Höchstbezugsdauer von 18 Monaten.
  • Die maximale Bezugsdauer bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall wird von März bis August 2020 ausgesetzt.

Art. 34 AVIG; Art. 57a AVIV
Art. 35 AVIG

Geldendmachen des Anspruchs

  • Kantonale Amtsstelle: Grundsatzentscheid,
  • Bewilligung für längstens 6 Monate,
  • Verlängerung spätestens 10 Tage vor Ablauf einreichen.

Art. 36 AVIG; Art 58, Art. 59 AVIV

Zuständige Arbeitslosenkasse; Einreichen der Abrechnungsunterlagen / Auszahlung

  • frei gewählte Arbeitslosenkasse,
  • innert 3 Monaten Unterlagen einreichen:
    - Voranmeldung auf Kurzarbeitsentschädigung,
    - Abrechnung von Kurzarbeit,
    - Rapport der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden,
    - Lohnangaben.

Art. 36 Abs. 2 Bst. c AVIG,
Art. 38 Abs. 1 AVIV, Art. 60 Abs. 1 AVIV
Art. 38 AVIG, Art. 61 AVIV

Pflichten der Arbeitgebenden

  • Sie können einen Vorschuss verlangen, damit die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin ausrichtet werden können,
  • Karenztage müssen nicht übernommen werden, ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2021 muss pro Abrechnungsperiode ein Karenztag finanziert werden.
  • die vollen gesetzlichen und vertraglichen Beiträge an die Sozialversicherungen müssen abrechnet werden.

Art. 37 AVIG; Art. 32 Abs. 2 AVIG, Art. 50 AVIV;
Art. 39 Abs. 2 AVIG, Art. 61a AVIV

Arbeitslosenentschädigung

Am 25. März hat der Bundesrat zusätzliche Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft beschlossen, insbesondere um die erwartete Arbeitslosigkeit zu lindern.

Verlängerte Frist für den Bezug und zusätzliche Taggelder
Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird um maximal 6 Monate verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich ist.

Um Aussteuerungen zu vermeiden, erhalten alle anspruchsberechtigen Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder. Falls Anspruch auf eine Folgerahmenfrist besteht, dauert die Rahmenfrist für die Beitragszeit gleich lang wie die vorangegangene Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Nachweis der Arbeitsbemühungen
Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Ablauf der COVID-19-Verordnung 2 einreichen.

Stellenmeldepflicht
Die Meldepflicht der Arbeitgebenden über offene Stellen wurde vorübergehend aufgehoben.

Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende und Freischaffende

Selbständigerwerbende, die wegen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder eine Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen,
  • ärztlich verordnete Quarantäne,
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebs (gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 [COVID-19]).

Neu haben auch indirekt von den behördlichen Massnahmen betroffene Selbständigerwerbende Anspruch, sofern das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt.

Selbständigerwerbende und Kunstschaffende
Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.
Der Anspruch beginnt am Tag der Betriebsschliessung repektive des Veranstaltungsverbots und endet, wenn die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben wurden.

Die Entschädigungen werden als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld entspricht 80 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Pro fünf (Arbeits-)Tage werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Für Betriebe, die am 27. April oder am 11. Mai wieder öffnen können, dauert der Anspruch bis zum 16. Mai 2020. Der Anspruch wird bis 16. September 2020 verlängert.

Bei den indirekt betroffenen Selbständigerwerbenden entsteht der Anspruch rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020, und endet nach zwei Monaten.

Die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung der Entschädigung (EO) wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Selbständigwerwerbende legen der Anmeldung eine Kopie der Beitragsverfügung 2019 oder der Akontoanzeige 2019 bei. Bei ausgefallenen Veranstaltungen ist eine Kopie des Vertrags, der Auftragsbestätigung oder der Veranstaltungsanzeige beizulegen.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Arbeitnehmende wegen Betreuungsaufgaben für Kinder

Einen Anspruch auf Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder (bis zum vollendeten 12. Altersjahr) zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne oder weil die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist.

Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Entschädigung (EO) wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen. Eltern melden sich mit dem gleichen Formular wie Selbständigwerwerbende an.

Die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie ist Thema der ersten Ausgabe unserer neuen Zeitschrift «Penso», die im September 2020 erstmals erscheinen wird.