«Schweizer Sozialversicherung» 1/20

Altersstufen in den Sozialversicherungen

Je nach Alter beginnt oder endet eine Versicherungsunterstellung, die Beitragspflicht oder ein Leistungsanspruch. Es gibt auch Altersschwellen, die ein Handeln der versicherten Person verlangen. Hier wird für jede Alterstufe aufgeführt, welche Veränderungen sich in den Sozialversicherungen ergeben.

Kurt Häcki
lic. rer. pol., eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte

Im Verlauf eines Lebens beginnen, ändern oder enden bei den verschiedenen Sozial­versicherungen Ansprüche und Pflichten. In diesem Text werden anhand der Altersstufen von der Geburt an bis zum Alter 70 (fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Alter für Männer) die unterschiedlichen Bestimmungen aufgezeigt.

Verschiedene Altersstufen sind in der praktischen Anwendung in einer oder mehreren Sozialversicherungen sinnvoll. Einige Bestimmungen sind lediglich historisch gewachsen und aus irgendeinem Grund nie angepasst worden. Auf jeden Fall sorgen die vielfältigen Bestimmungen für ausreichend Koordinationsaufwand, unabhängig davon, ob eine versicherte Person sich einen Überblick verschaffen oder diesen wahren kann.

Die Ausführungen orientieren sich an den rechtlichen Grundlagen. Bei der beruflichen Vorsorge, der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und bei den Familienzulagen können zusätzlich weitergehende Abstufungen gelten, wenn dies im Vorsorgereglement, im Vertrag oder in den statutarischen Bestimmungen so vorgesehen ist.

Geburt

AHV

Bezieht ein (oder beide) Elternteile eine Altersrente, besteht für das neu geborene Kind ein Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Wird das Kind nach dem Tod des Vaters geboren, löst dies einen Anspruch auf eine Waisenrente aus (Art. 47 AHVV).

Mit der Geburt entsteht auch der Anspruch auf Erziehungsgutschriften (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG), auch wenn das Kind im Kalenderjahr der Geburt stirbt (Art. 52f Abs. 3 AHVV). Die Anrechnung der Erziehungs­gutschriften erfolgt erst bei der Rentenberechnung (Art. 29bis AHVG).

IV

Der Elternteil, der eine Invalidenrente bezieht, hat für das neu geborene Kind Anspruch auf Kinderrenten (Art. 35 Abs. 1 IVG).

Ist das Kind hilflos, besteht ab Geburt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 4 IVG). Zur Behandlung von Geburtsgebrechen besteht zudem Anspruch auf medizinische Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 IVG).

BVG

Der Elternteil, der eine Invaliden- oder eine Altersrente bezieht, hat für das neu geborene Kind Anspruch auf Kinderrenten (Art. 17 Abs. 1 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVG).

FamZ

Erwerbstätige mit einem Jahreseinkommen mehr als 7110 Franken, sowie Nichterwerbstätige mit einem steuerbaren Jahreseinkommen unter 42660 Franken, haben Anspruch auf Kinder­zulagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG, Art. 2 Abs. 1 FLG). Zu beachten ist, dass es pro Kind nur eine Zulage gibt.

EO / MSE

Dienstleistende haben ab Geburt des Kindes Anspruch auf Kinderzulagen (Art. 6 Abs. 1 EOG).

Erwerbstätige Mütter haben nach der Geburt (und auch Mütter, die Taggelder der Arbeits­losenversicherung, der Unfallversicherung oder Krankentaggeldversicherung beziehen) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 1 EOG).

KVG

Ab Geburt sind Prämien für Kinder zu entrichten (Art. 61 Abs. 3 KVG).

Wegen der neuen Grösse der Berechnungseinheit besteht entweder neu oder zu anderen Bedingungen Anspruch auf Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 1bis KVG).

ALV

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile Arbeitslosenentschädigungen, dann wird nach der Geburt der Taggeldansatz auf 80 Prozent erhöht und allfällig noch zu bestehende Wartetage werden reduziert (Art. 22 Abs. 1 AVIG, Art. 34 Abs. 1 AVIV, Art. 18 Abs. 1 AVIG).

 

Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit

UVG

Die Versicherungsunterstellung und die Prämienpflicht ist «nur» an die Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit gebunden und nicht an ein bestimmtes Alter (Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 3 Abs. 1 UVG).

ALV

Auch wenn noch keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung fällig sind, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung oder Insolvenz­entschädigung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG, Art. 42 Abs. 1 AVIG, Art. 73 AVIV).

 

Alter 16

AHV

Es besteht Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf die Erziehungsgutschrift bildet die elterliche Sorge.

FamZ

Wenn das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, endet der Anspruch auf Kinderzulagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG). Diese können durch Ausbildungszulagen abgelöst werden (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG).

EO

Der Anspruch auf Zulagen für Betreuungskosten endet mit dem 16. Altersjahr des Kindes (Art. 7 Abs. 1 EOG).

 

Abschluss der obligatorischen Schulzeit

ALV

Wird weder eine Lehr- noch eine Arbeitsstelle angetreten, noch eine Weiterbildung begonnen, können Taggelder der Arbeitslosenversicherung beantragt werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG).

Wenn der Anspruch auf Familienzulagen endet, entfällt auch der Zuschlag zum Taggeld und der Taggeldansatz wird auf Beginn des Folgemonats reduziert (Art. 22 Abs. 1 Bst. a AVIG).

 

1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs

AHV/IV/EO

Die Beitragspflicht als Arbeitnehmender oder als Selbständigerwerbender beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 34d Abs. 1 AHVV).

BVG

Sofern der massgebende (auf ein Jahr hochgerechnete) Jahreslohn den Mindestlohn über­steigt, erfolgt die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge (Art. 2 Abs. 1 BVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 BVG).

ALV

Gleichzeitig mit der Beitragspflicht an die AHV/IV/EO beginnt für Arbeitnehmende die Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG).

Säule 3a

Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (Jahr der Volljährigkeit) können erst­mals Beträge an die Säule 3a einbezahlt und der entsprechende Steuerabzug vorgenommen werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BVV3).

 

Alter 18

AHV

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile eine Rente der AHV und übt das Kind keine Ausbildung aus, endet der Anspruch auf Kinderrenten (Art. 25 Abs. 4 AVHG, Art. 22ter Abs. 1 AHVG).

IV

Ebenso endet bei einem oder bei beiden Elternteilen mit Anspruch auf eine Invalidenrente der Anspruch auf Kinderrenten, wenn das Kind keine Ausbildung ausübt (Art. 35 Abs. 1 IVG).

Mit Erreichen des 18. Altersjahres entsteht ein eigener Rentenanspruch (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 36 Abs. 1 IVG).

EL

Wenn ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, können auch Ergänzungs­leistungen zur IV geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG).

BVG

Der Anspruch von einem oder von beiden Elternteilen auf Kinderrenten endet, wenn das Kind keine Ausbildung ausübt (Art. 22 Abs. 3 BVG).

EO

Bei der oder dem Dienstleistenden endet der Anspruch auf Kinderzulagen (Art. 6 Abs. 1 EOG).

ALV

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile Arbeitslosenentschädigungen, wird der Taggeld­ansatz von 80 auf 70 Prozent reduziert, wenn das Kind nicht in Ausbildung ist (Volljährigkeit) (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 276 ff. ZGB).

 

1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahrs

KVG

Am 1. Januar nach Vollendung des 18. Altersjahres ändert einerseits der Prämienansatz als Kind (Art. 61 Abs. 3 KVG, Art. 91 Abs. 3 KVV) und andererseits fällt das Kind beim Anspruch auf Prämienverbilligung aus der Berechnungseinheit und bildet dann allenfalls eine eigene Berechnungseinheit (Art. 65 Abs. 1bis KVG).

 

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs

AHV

Wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, beginnt die Beitragspflicht (an die AHV/IV/EO) als Nichterwerbstätiger (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

 

Alter 20

IV

Bei einem Kind mit Geburtsgebrechen endet der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG).

FamZ

Ist ein Kind erwerbsunfähig, endet der Anspruch auf Kinderzulagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG).

ALV

Der Pauschalansatz für den versicherten Verdienst von beitragsbefreiten Personen ohne Ausbildungsabschluss ist abhängig vom Alter 20 (Art. 23 Abs. 2 AVIG, Art. 41 Abs. 1 Bst. c AVIV).

Anspruchsberechtigte Personen müssen mindestens 20 Jahre alt sein, damit sie Anspruch auf besondere Taggelder für die «Planungsphase selbständige Erwerbstätigkeit» haben (Art. 71b Abs. 1 Bst. c AVIG).

 

Ende der Ausbildung

AHV

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile eine Rente der AHV und beendet das jüngste Kind vor Alter 25 die Ausbildung endet der Anspruch auf Kinderrenten (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

IV

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile eine Invalidenrente, entfällt der Anspruch auf Kinderrenten, wenn das Kind die Ausbildung vor dem 25. Altersjahr beendet hat (Art. 35 Abs. 1 IVG).

BVG

Bezieht ein oder beziehen beide Elternteile eine Rente der beruflichen Vorsorge, endet auch der Anspruch auf Kinderrenten, wenn das Kind die Ausbildung vor dem 25. Altersjahr beendet (Art. 17 Abs. 1 BVG, Art. 22 Abs. 3 Bst. a BVG, Art. 25 Abs. 1 BVG).

FamZ

Mit dem Ende der Ausbildung vor Alter 25 entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG).

ALV

Der Taggeldansatz der Arbeitslosenentschädigung wird von 80 auf 70 Prozent reduziert, wenn das Kind nicht in Ausbildung ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG).

Ebenso entfällt der Zuschlag für Familienzulagen (Art. 22 Abs. 1 AVIG).

 

1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs

BVG

Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt das Alterssparen mit den sogenannten Altersgutschriften (Art. 16 BVG, Art. 13 BVV2).

 

Alter 25

AHV

Hat ein Kind das 25. Altersjahr vollendet, endet der Anspruch auf Kinderrenten (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

IV

Der Anspruch auf Kinderrenten endet, wenn ein Kind das 25. Altersjahr vollendet hat (Art. 35 Abs. 1 IVG).

BVG

Der Anspruch auf Kinderrenten entfällt, wenn ein Kind das 25. Altersjahr vollendet hat (Art. 22 Abs. 3 BVG).

FamZ

Dauert bei einem Kind die Ausbildung länger als das 25. Altersjahr, endet der Anspruch auf Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG).

EO

Bei andauernder Ausbildung über das 25. Altersjahr hinaus, entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen (Art. 6 Abs. 1 EOG).

ALV

Mit Vollendung des 25. Altersjahres wird bei Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern der bisherige Anspruch auf 200 Taggelder erhöht (Art. 27 Abs. 5bis AVIG).

Hat das (letzte) Kind in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet, dann wird bei der anspruchs­berechtigten Person der Taggeldansatz von 80 auf 70 Prozent herabgesetzt (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 276 ff. ZGB). Zugleich entfällt der Zuschlag für Familienzulagen (Art. 22 Abs. 1 AVIG).

 

1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahrs

KVG

Am 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres endet der Prämienansatz für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG, Art. 91 Abs. 3 KVV).

Der Ansatz für die Berechnung der Prämienverbilligung als junge Erwachsene endet am 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 65 Abs. 1bis KVG).

 

Alter 30

AHV

Für nichterwerbstätige Studenten im Ausland endet die Weiterführung der obligatorischen Versicherung mit vollendetem 30. Altersjahr (Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG).

ALV

Alter 30 ist das Mindestalter für den Anspruch auf einen Ausbildungszuschuss (Art. 66a Abs. 1 Bst. b AVIG).

 

1. Januar nach Vollendung des 34. Altersjahrs

BVG

Am 1. Januar nach Vollendung des 34. Altersjahres wechselt die Stufe der Altersgutschriften (Art. 16 BVG, Art. 13 BVV2).

 

1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahrs

BVG

Am 1. Januar nach Vollendung des 44. Altersjahres wechselt die Stufe der Altersgutschriften (Art. 16 BVG, Art. 13 BVV2).

 

Alter 45

AHV

War eine kinderlose Witwe beim Tod des Ehepartners älter 45 Jahre, dann hat sie Anspruch auf Witwenrenten (Art. 24 Abs. 1 AHVG).

BVG

War der hinterlassene, kindelose Ehepartner älter als 45 Jahre, dann hat sie/er Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b BVG).

UVG

Eine kinderlose Witwe hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie das 45. Altersjahr zurück­gelegt hat. Ansonsten hat sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung (Art. 29 Abs. 3 UVG).

ALV

Übt eine anspruchsberechtigte Person einen Zwischenverdienst aus und ist sie älter als 45 Jahre, hat sie Anspruch auf Kompensationszahlungen in der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsanspruch (Art. 24 Abs. 1 AVIG).

 

Alter 50

BVG

Werden nach Alter 50 Mittel der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum vorbezogen, beschränkt sich die Summe auf den Betrag der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 (Art. 30 c Abs. 2 BVG, Art. 5 Abs. 4 WEFV).

 

1. Januar nach Vollendung des 54. Altersjahrs

BVG

Am 1. Januar nach Vollendung des 54. Altersjahres wechselt die Stufe der Altersgutschriften (Art. 16 BVG, Art. 13 BVV2).

 

Alter 55

ALV

Erreicht eine anspruchsberechtigte Person das 55. Altersjahr, dann wird der bisherige Anspruch auf Taggelder erhöht (Art. 27 Abs. 2 AVIG).

Weist eine anspruchsberechtigte Person in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 22 Beitragsmonate nach und ist sie älter als 55 Jahre, hat sie Anspruch auf 520 Taggelder in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 27 Abs. 2 Bst. c 1. AVIG).

 

Alter 58

BVG

Die Altersleistungen können frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorbezogen werden (Art. 1i Abs. 1 BVV2).

 

Aufgabe der Erwerbstätigkeit

UVG

Mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit endet die Versicherungsunterstellung (Art. 3 Abs. 1 UVG).

Säule 3a

Im Kalenderjahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann für das ganze Kalenderjahr der Steuerabzug vorgenommen werden (Art. 7 Abs. 4 BVV3).

 

Fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter

BVG und Freizügigkeitsleistung

Frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter kann eine Auszahlung der Alters­leistung erfolgen (Art. 16 Abs. 1 FZV).

Säule 3a

Guthaben der Säule 3a können frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter aus­bezahlt werden. (Art. 3 Abs. 1 BVV3).

 

Alter 60

EL

Auf eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens wird nach Vollendung des 60. Alters­jahres verzichtet (Art. 14a Abs. 2 ELV).

ALV

Frauen, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder in der verlängerten Rahmen­frist für den Leistungsbezug (Art. 27 Abs. 3 AVIG).

 

Alter 61

ALV

Männer, die innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder in der (verlängerten) Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 27 Abs. 3 AVIG).

 

Frist vor der Pensionierung

BVG

Das Vorsorgereglement kann eine Bestimmung enthalten, nach der eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung eingehalten werden muss (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG).

 

Alter 62

AHV

Frauen können ihre Altersrente 2 Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG).

Für Frauen, die ihre Altersrente vorbezogen haben, gilt für die Höhe der Hilflosen­entschädigung der Besitzstand der Hilflosenentschädigung der IV (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 4 AHVG).

IV

Frauen, die die Altersrente vorbezogen haben, können keinen neuen Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV stellen. Es gilt aber der Besitzstand des bisherigen Anspruchs (Art. 42septies Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 43ter AHVG).

EO

Frauen, die ihre Altersrente vorbezogen haben, haben keinen Anspruch mehr auf Erwerbs­ersatzleistungen (Art. 1a Abs. 4bis EOG).

ALV

Wenn eine Frau ihre Altersrente vorbezogen hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosen­entschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG).

 

Alter 63

AHV

Frauen können ihre Altersrente 1 Jahr und Männer 2 Jahre vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG).

Für Frauen und Männer, die ihre Altersrente vorbezogen haben, gilt für die Höhe der Hilf­losenentschädigung der Besitzstand der Hilflosenentschädigung der IV (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 4 AHVG).

IV

Frauen und Männer, die die Altersrente vorbezogen haben, können keinen neuen Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV stellen. Es gilt aber der Besitzstand des bisherigen Anspruchs (Art. 42septies Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 43ter AHVG).

EO

Frauen und Männer, die ihre Altersrente vorbezogen haben, haben keinen Anspruch mehr auf Erwerbsersatzleistungen (Art. 1a Abs. 4bis EOG).

ALV

Wenn eine Frau ihre Altersrente oder ein Mann seine Altersrente vorbezogen hat, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG).

 

Alter 64

AHV

Frauen erreichen mit Vollendung des 64. Altersjahres das ordentliche AHV-Alter (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG).

Mit dem ordentlichen AHV-Alter endet für Frauen die Beitragspflicht (an die AHV/IV/EO) als Nichterwerbstätige (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

Frauen behalten ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 4 AHVG).

Männer können ihre Altersrente 1 Jahr vorbeziehen (Art. 40 Abs. 1 AHVG).

Männer, die die Altersrente vorbezogen haben, können keinen neuen Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV stellen. Es gilt aber der Besitzstand des bisherigen Anspruchs (Art. 42septies Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 43ter AHVG).

IV

Frauen, die bereits ein oder zwei Hörgeräte nach den Bestimmungen der IV haben, haben Anspruch auf Besitzstand (Art. 4 HVA, Rz 5.57 HVA, Rz 5.07 HVI).

Frauen können keinen neuen Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV stellen. Es gilt aber der Besitzstand des bisherigen Anspruchs (Art. 42septies Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 43ter AHVG).

BVG

Frauen haben mit Vollendung des 64. Altersjahres einen ordentlichen Anspruch auf Alters­leistungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG).

EO

Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters endet für Frauen der Anspruch auf Erwerbs­ersatzleistungen (Art. 1a Abs. 4bis EOG).

Bei Männern endet der Anspruch bei Vorbezug der Altersrente (Art. 1a Abs. 4bis EOG).

ALV

Bei Frauen, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben und bei Männern, die die AHV-Altersrente vorbezogen haben, endet der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen­entschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG).

Säule 3a

Bei Frauen ist der ordentliche Auszahlungstermin der Altersleistung mit Alter 64 erreicht, bei Männern kann eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung erfolgen (Art. 3 Abs. 1 BVV3).

 

Alter 65

AHV

Männer erreichen das ordentliche Alter (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG).

Mit dem ordentlichen AHV-Alter endet für Männer die Beitragspflicht (an die AHV/IV/EO) als Nichterwerbstätige (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

Männer behalten ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 4 AHVG).

IV

Männer, die bereits ein oder zwei Hörgeräte nach den Bestimmungen der IV haben, haben Anspruch auf Besitzstand (Art. 4 HVA, Rz 5.57 HVA, Rz 5.07 HVI).

Männer können keinen neuen Anspruch auf Assistenzbeitrag der IV stellen. Es gilt aber der Besitzstand des bisherigen Anspruchs (Art. 42septies Abs. 3 Bst. b IVG, Art. 43ter AHVG).

BVG

Männer haben mit Vollendung des 65. Altersjahres einen ordentlichen Anspruch auf Alters­leistungen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG).

EO

Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters endet für Männer der Anspruch auf Erwerbs­ersatzleistungen (Art. 1a Abs. 4bis EOG).

ALV

Bei Männern, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben, endet die Anspruchs­berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG).

Säule 3a

Bei Männern ist der ordentliche Auszahlungstermin der Altersleistung mit Alter 65 erreicht, Art. 3 Abs. 1 BVV3.

 

Ein Jahr nach dem ordentlichen Rentenalter

AHV

Innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ist eine schriftliche Erklärung des Aufschubs bei der AHV-Ausgleichskasse einzureichen (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).

Die Altersrente kann frühestens nach einer Aufschubdauer von einem Jahr abgerufen werden, damit ein Anspruch auf den Zuschlag besteht (Art. 39 Abs. 1 AHVG, Art. 55quater Abs. 1 und 2 AHVV).

 

Fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter

AHV

Die Altersrente mit oder ohne Zuschlag ist spätestens nach fünf Jahren nach dem ordentlichen Rentenalter fällig (Art. 39 Abs. 1 AHVG, Art. 55quater Abs. 1 und 2 AHVV).

BVG

Ein Altersguthaben aus einer Freizügigkeitsleistung ist spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Alter fällig (Art. 16 Abs. 1 FZV).

Säule 3a

Beiträge in die Säule 3a, und somit auch der letzte Steuerabzug, von Erwerbstätigen können längstens bis fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3).

Der späteste Auszahlungstermin der Altersleistung bei weiterhin ausgeübter Erwerbstätigkeit ist fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BVV3).

 

Mehr zum Thema in der Zeitschrift

Weitere Artikel mit praktischen Beispielen zu altersabhängigen Veränderungen in den Sozialversicherungen lesen Sie in der Ausgabe 2/20 der «Schweizer Sozialversicherung». Dazu erläutern Politikerinnen und Politiker, was sie für ihre Altersgenossen bewegen wollen.