«Schweizer Personalvorsorge» 08/20 – Verwaltungskosten auf dem Prüfstand

Sind Verwaltungskosten von 1e-Stiftungen vergleichbar?

1e-Einrichtungen verbuchen die Verwaltungskosten unterschiedlich. Daher stellt sich die Frage, inwieweit Betriebsrechnung und Anhang überhaupt eine Hilfestellung bei der Beurteilung der Verwaltungskosten bieten.

1e-Einrichtungen können hinsichtlich Anlageplänen und Dienstleistungen vielfältig ausgestaltet sein, was zu unterschiedlichen Verwaltungskostenstrukturen und Kostenverrechnungsmodellen führt. In seinem Artikel «1e-Markt: ausgewogener Anlagemix, unterschiedliche Kosten» in der Februarausgabe der «Schweizer Personalvorsorge» hat Roger Ehrensperger auf die hohe Spanne bei den Verwaltungskosten bei den einzelnen 1e-Anbietern hingewiesen. Die jeweilige Kostenverrechnung wird in mehr oder weniger umfangreichen Kostenreglementen geregelt.

Grob lassen sich in der Administration der Stiftung folgende Kosten unterscheiden:

  • allgemeine Verwaltungskosten,
  • allgemeine Vermögensverwaltungskosten,
  • zusätzliche Verwaltungskosten,
  • zusätzliche Vermögensverwaltungskosten,
  • individuelle Kosten.

Allgemeine Verwaltungskosten

Am einfachsten einzuordnen sind die allgemeinen Verwaltungskosten. Darunter fallen Aufwendungen von unabhängigen Dritten wie Revisionsstelle, versicherungstechnischen Experten und Aufsicht, aber auch Leistungen für Marketing sowie Brokerdienstleistungen. Ebenso fallen die eigentlichen Geschäftsführungskosten in diese Kategorie, wobei die 1e-Einrichtungen in aller Regel kein eigenes Personal beschäftigen, sondern die Dienstleistung von einer geschäftsführenden Gesellschaft beziehen. Normalerweise werden diese Kosten durch die paritätischen Pauschalbeiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert.

Allgemeine Vermögensverwaltungskosten

Als allgemeine Vermögensverwaltungskosten lassen sich die üblichen Depotgebühren, Kosten der eingesetzten Vermögensverwalter, Anlagecontrolling, Wertschriftenbuchhaltung sowie TER-Kosten aus Kollektivanlagen bezeichnen. Diese Kosten bilden Bestandteil des Nettoergebnisses aus Vermögensanlagen, das am Jahresende den Alterskonten gutgeschrieben oder belastet wird.

Zusätzliche Verwaltungskosten

Je mehr Gestaltungsspielräume eine 1e-Einrichtung bietet, desto aufwendiger gestaltet sich die Administration und Betreuung der Versicherten und der Unternehmen. Dieser Beratungsaufwand wird den Arbeitgebern und Versicherten zusätzlich zu den allgemeinen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Diese Kosten fallen bei der geschäftsführenden Gesellschaft an und werden der 1e-Stiftung eins zu eins oder als Pauschale in Rechnung gestellt. Die Stiftung wiederum verrechnet diese Kosten den Arbeitgebern und Versicherten im Rahmen der ordentlichen Beitragserhebung oder durch Erhebung zusätzlicher Beiträge.

Zusätzliche Vermögensverwaltungskosten

Individuelle Anlagemöglichkeiten können zu zusätzlichen Kosten führen, die den Vermögensverwaltungskosten zuzurechnen sind (Übertragung von Depots, spezifische Anlageberatung). Diese Kosten werden in aller Regel den Versicherten respektive deren Alterskonten direkt belastet.

Individuelle Kosten

Die Kostenreglemente sehen regelmässig vor, dass für individuell bezogene Dienstleistungen von Arbeitgebern (IAS-Berechnungen, Anschlusskündigungen) und Versicherten (WEF-Bezüge, Einkaufsberechnungen) separate Gebühren erhoben werden, wobei die Gebühren der Versicherten den Alterskonten belastet werden.

Ausweis in der Jahresrechnung

 

Allgemeine Verwaltungskosten

Diese Aufwendungen finden sich in der Jahresrechnung mit dem gesetzlich geforderten Detaillierungsgrad unter der Position Verwaltungskosten. In der Praxis sind diejenigen Kosten, die am wenigsten ins Gewicht fallen (Revision, Experte, Aufsicht), aufgrund der Vorgaben von BVV 2 und Swiss GAAP FER am detailliertesten dargestellt, während die übrigen Posten häufig als allgemeine Verwaltung zusammengefasst werden.

Allgemeine Vermögensverwaltungskosten

Vermögensverwaltungskosten werden im Anhang der Jahresrechnung detailliert dargestellt. Sie bilden Bestandteil des Nettoergebnisses aus Finanzanlagen, das bei 1e-Einrichtungen den Altersguthaben gutgeschrieben respektive belastet wird. Diese Gutschrift oder Belastung auf den Altersguthaben ist im Anhang unter der Entwicklung der Altersguthaben ersichtlich. Im Idealfall stimmt das den Altersguthaben gutgeschriebene Nettoergebnis aus Vermögensanlagen mit dem in der Jahresrechnung ausgewiesenen Ergebnis überein. Würde die Gutschrift wesentlich vom ausgewiesenen Ergebnis abweichen, so wäre offensichtlich ein Teil des Nettoergebnisses aus Vermögensanlagen zur Finanzierung anderer Aufwendungen verwendet worden.

Zusätzliche Verwaltungskosten

Die Verbuchung dieser zusätzlichen Verwaltungskosten erfolgt bei 1e-Einrichtungen unterschiedlich. Teilweise werden die Kosten unter den Verwaltungskosten ausgewiesen, teilweise aber auch als sonstiger Aufwand. In Analogie dazu werden die zusätzlich erhobenen Beiträge nicht unter den ordentlichen Beiträgen ausgewiesen, sondern als sonstiger Ertrag. Finden sich im Anhang keine zusätzlichen Ausführungen zu den sonstigen Aufwendungen und Erträgen, so ist für den Bilanzleser nicht ersichtlich, dass es sich eigentlich um Verwaltungskosten handelt.

Zusätzliche Vermögensverwaltungskosten

Zusätzliche Vermögensverwaltungskosten werden den Vermögensverwaltungskosten zugeordnet und entsprechend auch dort verbucht und ausgewiesen.

Individuelle Transaktionskosten

Die individuellen Transaktionskosten werden der 1e-Einrichtung in der Regel durch die geschäftsführende Gesellschaft in Rechnung gestellt und je nach Kostenreglement entweder dem Arbeitgeber oder Versicherten in Rechnung gestellt oder dem Altersguthaben des Versicherten belastet. Werden sie zusätzlich in Rechnung gestellt, so erfolgt der Ausweis vielfach in der Position sonstiger Ertrag. Soweit dem Versicherten die Kosten direkt auf dem Alterskonto belastet werden, würde man erwarten, dass diese Kosten im Anhang unter der Entwicklung der Sparkapitalien transparent dargestellt werden, was in der Praxis jedoch kaum der Fall ist.

Verzicht auf einen Ausweis/Nettoverbuchung

Werden zusätzliche oder individuelle Kosten von der geschäftsführenden Gesellschaft erhoben und durch die Stiftung quasi im Auftrag der geschäftsführenden Gesellschaft im genau gleichen Umfang den Arbeitgebern oder Versicherten belastet, könnte die Versuchung bestehen, diesen Durchlauf netto auszuweisen oder im Extremfall gar nicht zu verbuchen, womit diese Kosten in der Betriebsrechnung gar nicht mehr erscheinen. Soweit jedoch zwischen der geschäftsführenden Gesellschaft und den Versicherten kein direktes Auftragsverhältnis besteht, verstösst eine Nettoverbuchung gegen das Bruttoprinzip und auch ein gänzliches Unterlassen der Verbuchung stellt eine Verletzung der Grundsätze ordnungsmässer Rechnungslegung dar.

Die Quintessenz

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die unterschiedliche Ausgestaltung von 1e-Einrichtungen auch zu vielfältigem Ausweis von Verwaltungskosten führt. Der Blick auf die in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Verwaltungskosten gibt vielfach kein vollständiges Bild der effektiv angefallenen und verrechneten Verwaltungskosten, was den Vergleich zwischen den Kassen erheblich erschwert. Durch geeignete Angaben im Anhang könnte die Transparenz bezüglich Verwaltungskosten merklich erhöht werden.

Mehr zum Thema im Heft

Der Akzentteil der Augustausgabe der «Schweizer Personalvorsorge» ist der Rechnungslegung und Revision von Pensionskassen gewidmet.