«Schweizer Personalvorsorge» 10/20 – Pensionierungsverluste

Überhöhte Umwandlungssätze fördern den Zwang zum Kapitalbezug

Seit 2005 hat sich die Höhe der jährlichen Kapitalbezüge bei Pensionierung mehr als verdoppelt. Pensionskassen haben erst wieder Anreize, den Bezug von Altersrenten zu fördern, wenn die Zinsversprechen in den reglementarischen Umwandlungssätzen unter den erwarteten Nettoanlagerenditen liegen.

In der beruflichen Vorsorge stehen im Vorsorgefall zwar Rentenleistungen im Vordergrund, doch viele Pensionskassen bieten ihren Versicherten an, bis zu 100 Prozent der Altersleistung in Kapitalform zu beziehen. Wie in Grafik 1 ersichtlich, betrugen die Kapitalleistungen bei Pensionierungen im Jahr 2018 rund 8 Mrd. Franken. Damit haben sie sich seit 2005 mehr als verdoppelt. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der Kapitalbezüger bei Pensionierungen von 28143 auf 48142 Personen pro Jahr gestiegen.

Angesichts der Leistungsversprechen, die mit hohen reglementarischen Umwandlungssätzen einhergehen, besteht für Vorsorgeeinrichtungen im Tiefzinsumfeld offensichtlich der Anreiz, Kapitalbezüge zu fördern. Für jeden nicht verrenteten Franken können sie das Anlage- und Langleberisiko abgeben.

 

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Kapitalbezüge verbessern strukturelle Risikofähigkeit

Will eine versicherte Person bei ihrer Pensionierung anstelle einer Altersrente einen Teil oder das ganze Sparkapital beziehen, muss sie dies der Pensionskasse frühzeitig mitteilen. Die Frist für die Anmeldung des Kapitalbezugs liegt heute vielfach zwischen drei bis sechs Monaten und hat sich in den letzten 20 Jahren deutlich verkürzt. Früher lag der Fokus vermehrt beim Thema Antiselektion: Es wurde vermutet, dass gesunde Personen mit entsprechend hoher Lebenserwartung die Altersrente beziehen, während Versicherte mit Vorerkrankungen – mit entsprechend tieferer Lebenserwartung – das Kapital bevorzugen. Dies kann eine Vorsorgeeinrichtung langfristig finanziell aushöhlen. In den letzten 20 Jahren liess sich aber beobachten, dass die Thematik der Antiselektion eine eher untergeordnete Rolle spielte, während Fragen der Liquiditätsplanung und die mit dem Bezug der Altersente eingegangene lebenslange Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung in den Vordergrund gerückt sind.

In diesem Zusammenhang kommt der lebenslänglichen Zinsgarantie, die im Umwandlungssatz zur Bestimmung der Altersrente eingerechnet ist, eine zentrale Bedeutung zu. Gemäss dem Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2019 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) liegt diese Zinsgarantie bei Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie ab 2024 bei durchschnittlich rund 2.6 Prozent. Das entspricht einem reglementarischen Umwandlungssatz im Alter 65 von rund 5.3 Prozent.

Allerdings können Vorsorgeeinrichtungen mit Anlagestrategien, die eine Aktienquote von bis zu 30 Prozent und einen Immobilienanteil von 20 Prozent zulassen, im aktuellen Tiefzinsumfeld lediglich mit einer Nettoanlagerendite von rund 2.0 Prozent rechnen. Ohne auf eine aggressivere Anlagestrategie zu wechseln oder die Renten auf Kosten der Substanz der Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren, können die Zinsgarantien mit den heutigen reglementarischen Umwandlungssätzen nur mit unpopulären Massnahmen wie Verzinsungsverzicht oder Beitragserhöhungen ausgeglichen werden.

Die Vorsorgeeinrichtungen haben deshalb einen Anreiz, Kapitalbezüge bei Pensionierungen zu fördern. Werden im Gegenzug die reglementarischen Parameter so festgelegt, dass die Zinsversprechen an die Neurentner unter der erwarteten Anlagerendite liegen, so entfällt für die Pensionskassen dieser Anreiz. Gleichzeitig kann die Vorsorgeeinrichtung langfristig mit Mehrerträgen auf den Vorsorgekapitalien der Rentner rechnen und eine reduzierte Rückstellungsbildung erwarten.

Projektion des Deckungsgrads einer Musterpensionskasse

Dies lässt sich anhand der Projektion des Deckungsgrads einer Musterpensionskasse veranschaulichen (siehe Grafik 2). Die Musterpensionskasse verwendet einen reglementarischen Umwandlungssatz, dessen eingerechneter Zinssatz die erwartete Nettoanlagerendite übersteigt. Entsprechend verbessert sich der Deckungsgrad, je höher die Kapitalbezugsquote ausfällt. Es müssen weniger Rückstellungen zur Finanzierung der Pensionierungsverluste und der Langlebigkeit gebildet werden, zudem kann die Wertschwankungsreserve auf dem Anteil des Kapitalbezuges aufgelöst werden. Wird der reglementarische Umwandlungssatz innerhalb von fünf Jahren auf das kostenneutrale Niveau gesenkt, so erhöht sich der Deckungsgrad unter Anrechnung einer Kapitalbezugsquote von 40 Prozent markant (blau gestrichelte Kurve) und nähert sich dem Verlauf mit 100 Prozent Kapitalbezug (grüne Kurve) an.

Erst wenn der reglementarische Umwandlungssatz dem kostenneutralen Niveau entspricht, hat die Vorsorgeeinrichtung keinen Anreiz mehr, Kapitalbezüge zu fördern. In diesem Fall wird sich der Deckungsgrad ähnlich entwicklen wie bei der grünen Kurve, der den Verlauf mit 100 Prozent Kapitalbezug aufzeigt.

 

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Vor- und Nachteile von Kapitalbezügen gut abwägen

Eine versicherte Person muss sich den Entscheid zum Kapitalbezug der Altersleistungen gut überlegen. Ein Kapital- oder Teilkapitalbezug sollte erst in Betracht gezogen werden, wenn mit den Einkünften aus 1. und 2. Säule die laufenden Ausgaben gedeckt werden können.

Der Zivilstand spielt ebenfalls eine Rolle: Bei verheirateten Personen hat der Ehegatte beim Tod des Altersrentners Anspruch auf eine Ehegattenrente, die in der Regel 60 Prozent der laufenden Altersrente beträgt. Hingegen verfällt dieser Teil der Rentenversicherungen bei ledigen Personen.

Um im aktuellen Tiefzinsumfeld das bezogene Alterskapital so anzulegen, dass durchschnittlich eine ähnliche oder höhere Anlagerendite resultiert wie der Zins, der im reglementarischen Umwandlungssatz eingerechnet ist, muss ein erheblicher Teil des Vermögens in Sachwerte (Aktien und Immobilien) investiert werden, die grossen Schwankungen unterliegen. Die betreffende Person muss verantwortungsvoll mit dem bezogenen Alterskapital umgehen und ein striktes Ausgabenmanagement einhalten, will sie langfristig ihre Lebenshaltungskosten aus dem Kapitalbezug und der Rente der AHV finanzieren.

Bei der Prüfung eines (Teil-)Kapitalbezugs ist nicht zu vergessen, dass je nach Gesundheitsentwicklung und mit zunehmendem Alter die Bewirtschaftung des Kapitals herausfordernder wird und somit Drittpersonen beauftragt werden müssen. Die versicherte Person sollte zudem bedenken, dass die Vorsorgeeinrichtung das ihr anvertraute Kapital in der Regel professioneller und kostengünstiger verwalten kann.

Trend

Vor dem Hintergrund, das Langleberisiko zu minimieren und die strukturelle Risikofähigkeit mittelfristig zu verbessern, fördern diverse Vorsorgeeinrichtungen den Bezug der Alterskapitalien bereits seit einigen Jahren. Die Zahlen in Grafik 1 zeigen dies eindrücklich auf. Weitere Anzeichen dafür sind die zunehmende Verbreitung von 1e-Vorsorgelösungen sowie die Beschränkung des versicherten Lohns oder die Begrenzung der absoluten Höhe der Altersrente in Basis-Vorsorgelösungen.

Das Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, wieder vermehrt Altersrenten zu fördern, dürfte erst dann steigen, wenn in den reglementarischen Umwandlungssätzen Zinsgarantien eingerechnet sind, die unter der erwarteten Nettoanlagerendite liegen. Nur so haben die Vorsorgeeinrichtungen eine realistische Chance, auf den Vorsorgekapitalien der Neurentner Anlagerenditen zu erwirtschaften, die die Zinsgarantien übertreffen. Trotz anhaltendem Trend zur Förderung von Kapitalbezügen sollte die Möglichkeit zum Rentenbezug vorrangig bleiben.

Mehr zum Thema im Heft

Der Akzentteil der Oktoberausgabe der «Schweizer Personalvorsorge» ist dem Thema Pensionierungsverluste gewidmet.