Was für Spezialfragen stellen sich bei Wechseln von KMU von einer Sammeleinrichtung zur anderen?
Im Rahmen der Beurteilung von Teilliquidationen hat das Bundesgericht bezüglich technischer Rückstellungen schon einige Pflöcke eingeschlagen:
- Technische Rückstellungen sind nur zu teilen, wenn auch Risiken übergehen.
- Dabei ist nur auf die abgebende Vorsorgeeinrichtung zu schauen.
- Technische Rückstellungen werden dann übertragen, wenn sie auch auf dem Kapital des Abgangsbestands gebildet worden sind. Wenn also zwischen Abgangsbestand und Fortbestand gleiche Verhältnisse herrschen.
- Auf die Definition des Risikos im Reglement kommt es dabei nicht an. Es spielt keine Rolle, ob sich das Risiko in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung überhaupt noch verwirklichen kann.
Wann führen Rückstellungen zu einem Gerichtsfall?
In der Regel immer dann, wenn vor einer Teilliquidation die Rückstellungen verändert werden, zum Beispiel wenn sie erhöht werden, oder nicht anteilmässig mitgegeben werden. Eine Kasse darf im Rahmen oder im Hinblick auf eine Teilliquidation Rückstellungen erhöhen. Sie darf sogar neue Rückstellungen ohne reglementarische Grundlage einführen – das führt in der Regel allerdings zum Streit. Aufgrund der bisherigen Bundesgerichtsentscheide, werden nun auch neue Ideen entwickelt. Etwa jene, dass man die Rückstellungen in der Teilliquidationsbilanz nur noch auf dem Fortbestand berechnet. Dann sagt die Kasse: Es ist keine Rückstellung gebildet für den Abgangsbestand, wir müssen nichts teilen. Ich halte das persönlich jedoch für eine Umgehung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Rentnerbestände in der beruflichen Vorsorge geben zu reden. Wo berührt dieses Thema die Frage der Rückstellungen?
Rentnerbestände sind für eine abgebende Vorsorgeeinrichtung dann ein Problem, wenn die Rentner die PK nicht verlassen, sondern zurückbleiben und nur die Aktiven gehen. Die zurückgelassenen Rentner verschlechtern in der Regel die Risikofähigkeit und die Sanierungsfähigkeit der Kasse. Darum müssen sie richtig ausfinanziert sein, wenn sie zurückbleiben. Zum Teil sind Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, bei einem Anschlusswechsel die Rentner entweder mitzunehmen oder auszufinanzieren. Wenn es diese Verpflichtung im Anschlussvertrag aber nicht gibt, hat die Kasse nur die Möglichkeit, die Ausfinanzierung zu Lasten der Austrittsleistungen der aktiven Versicherten vorzunehmen. Das führt oft wiederum zu Konflikten. Es ist daher wichtig, dass die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ihre Rechtsgrundlagen auf diese Problematik hin überprüfen.