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OAK BV erlässt per 1. Januar 2024 die Weisungen W – 01/2024

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. Januar 2024 die Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)». Die Weisungen präzisieren die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Grundsätze der beruflichen Vorsorge (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip). Sie machen Vorgaben für die Prüfung und Bestätigung dieser Grundsätze durch die Experten für berufliche Vorsorge. Zu Art. 1a BVV 2 präzisieren sie, welche Vorkehrungen bzw. Massnahmen für die Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse notwendig sind. Um eine einheitliche Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen, schreiben die Weisungen auch die Verwendung einheitlicher Formulare vor. Ab dem 1. Januar 2024 müssen für alle Expertenbestätigungen diese neuen Formulare verwendet werden, auch wenn es um die Bestätigung von Plänen oder Planänderungen geht, die noch im Jahr 2023 beschlossen worden sind.