Arbeitnehmer haben beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrags mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung des Personals voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Es reicht laut Bundesgericht nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Mehr zu diesem Urteil lesen Sie in der Juliausgabe der
«Schweizer Personalvorsorge» (Urteil 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020).
Anschlusswechsel