Art. 46 BVV 2

Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Unter diesem Link finden Sie die Mitteilungen 02/2023 der OAK BV zu Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2. Diese ersetzen die gleichnamigen Mitteilungen M – 01/2021 vom 30. März 2021. Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, die höher ist als der im Bericht zur finanziellen Lage der OAK BV publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung, gerundet auf ein Viertelprozent. Noch nicht als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt in jedem Fall der vom Bundesrat beschlossene BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2. Die beiden Werte sind jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres zu berücksichtigen. Die Mitteilungen gelten somit für Leistungsverbesserungen ab 1. Januar 2024. Das PK-Netz 2. Säule äussert sich kritisch zu den Mitteilungen. Die damit verbundenen Eingriffe in die Kompetenzen der obersten Organe der Pensionskassen gingen zu weit. Die Verzinsungsmöglichkeiten für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen würden damit drastisch eingeschränkt. Inter-pension, die Interessengemeinschaft der unabhängigen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, hat die Mitteilung M-02/2023 der OAK BV zur Kenntnis genommen und empfiehlt den obersten Organen ihrer Mitglieder, diese Mitteilung nicht zu berücksichtigen.