Coronakrise

Leistungen von Wohlfahrtsfonds bei Kurzarbeit

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erachtet es in der aktuellen Situation als zulässig, dass der Wohlfahrtsfonds bei durch den Arbeitgeber beantragter staatlicher Kurzarbeitsentschädigung einen Teil oder die ganze Differenz von 20 Prozent zum vollen anrechenbaren Verdienstausfall als Leistung für seine betroffenen Destinatäre zur Zahlung übernimmt. Die OAK BV erachtet es als mit dem Ziel und Zweck von Wohlfahrtsfonds vereinbar, dass sämtliche Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Leistungen bei Kurzarbeit als Folge und während der Dauer der Corona-Pandemie übernehmen dürfen. Details dazu gibt es in den Mittelungen M–02/2020.