Die Vermietung eines Wohnobjekts, das mit vorbezogenen Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse. Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall einer Eigentümerin, die ihre Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten vermietet hat. Zweckwidrig wäre es, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall, da die Eigentümerin ihre Wohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet hat. (Urteil vom 1. Juli 2021, 9C_293/2020)