Wie genau die 13. AHV-Rente eingeführt wird, lässt auch die Verantwortlichen in der 2. Säule nicht unberührt, schreibt der ASIP in einer Mitteilung an seine Mitglieder. So orientiere sich das BVG an verschiedenen Stellen an der 1. Säule, namentlich zur Bestimmung der Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs. Für diese beiden wichtigen Stellschrauben sind die Auswirkungen grundsätzlich noch ungeklärt. Erste Hinweise könnten aber dem Initiativtext und den jetzigen gesetzlichen Grundlagen entnommen werden. Demnach handle es sich bei der 13. AHV-Rente um einen «Zuschlag». In der Logik des AHVG bleibt damit die eigentliche AHV-Rente unberührt. Sie wird durch eine Zahlung ergänzt, die den Übergangsbestimmungen der letzten AHV-Reform ähnlich ist. Dies hat laut ASIP zur Folge, dass sich die Bezugsbasis für die Bestimmung der Grenzbeträge im BVG nicht verändert.