AHV 21

Kein Teuerungsausgleich für Rentenzuschlag

Die Umsetzung der Reform AHV 21 bedingt Änderungen auf Verordnungsstufe, zu welchen eine Vernehmlassung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeheissen. Insbesondere wird festgehalten, dass es sich beim Rentenzuschlag um einen fixen Betrag handelt, der nicht der Teuerung angepasst wird. Die Verordnung tritt zusammen mit der Reform am 1. Januar 2024 in Kraft. Zu den Auswirkungen der Reform auf die berufliche Vorsorge lesen Sie einen Artikel von Markus Moser in der Septemberausgabe der «Schweizer Personalvorsorge». Wir greifen das Thema AHV 21 auch an verschiedenen Workshops und an den Tagungen vps.epas-Impulse und vps.epas-Mise au point auf.