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Suchtkranke haben Anspruch auf eine IV-Rente

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung für die Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei Suchterkrankungen geändert. Neu muss mit einem strukturierten Verfahren geklärt werden, ob die Suchtmittelabhängigkeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dies hat die zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern entschieden. Aus medizinischer Sicht sei eine Sucht eine Krankheit. Deshalb dränge sich die gleiche Sichtweise wie bei psychischen Erkrankungen auf. Die Richter weisen darauf hin, dass die versicherte Person eine Pflicht zur Schadensminderung habe. Deshalb könne von ihr die Teilnahme an einer zumutbaren, medizinischen Behandlung verlangt werden. Weigere sich ein Betroffener, könne eine Rente gekürzt oder gestrichen werden werden. In konkreten Fall hat das Bundesgericht die Beschwerde eines benzodiazepin- und opioidabhängigen Mannes gutgeheissen. Er hatte vergeblich eine IV-Rente beantragt. (Urteil 9C_724/2018 vom 11.Juli 2019)