Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Inkrafttreten der Weisungen W–01/2021

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. März die Weisungen W–01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb». Die Weisungen sind ausschliesslich auf Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern oder Rentnerbeständen, die im Wettbewerb um weitere Anschlüsse stehen, anwendbar. Die Weisungen gelten erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr. Die Anforderungen an die interne Kontrolle müssen erstmals für
das am oder nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr von der Revisionsstelle geprüft werden. Für die Anpassung der Reglemente gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Einen ausführlichen Artikel zu den neuen Weisungen lesen Sie in der Märzausgabe der «Schweizer Personalvorsorge».