Täglich kommen 317 000 ausländische Grenzgänger (35 Prozent davon Frauen) in die Schweiz zum Arbeiten. 119 000 haben ihren Arbeitsplatz in der Genferseeregion, 70 000 in der Nordwestschweiz und 63 000 im Tessin. Mitte 2018 waren rund 210 000 im Dienstleistungsbereich, 105 000 in Industrie/
Gewerbe und 2000 in der Landwirtschaft tätig. Doch wo sind sie den Sozialversicherungen unterstellt?
Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Nationalität eines EU-Staats, die im EU-Raum wohnen und zum Arbeiten in die Schweiz kommen, haben einen Ausländerausweis G. Einen solchen haben auch Liechtensteiner, die im Fürstentum wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Abgesehen von Kroatien, wo noch Übergangsbestimmungen gelten, geniessen Grenzgänger volle berufliche und geografische Mobilität. Sie können überall in der Schweiz arbeiten. Sofern ein Arbeitsvertrag von unbeschränkter oder überjähriger Dauer vorliegt, ist die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA (Ausländerausweis G) für fünf Jahre gültig. Ein für den entsprechenden Zeitraum gültiger Ausländerausweis G wird für Angehörige der EU-Staaten oder Liechtensteins ausgestellt, die einen befristeten Arbeitsvertrag zwischen drei und zwölf Monaten haben.
Es geht hier aber weder um Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligungen noch um Steuern, sondern um die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung von Grenzgängern aus der EU und aus der EFTA (Liechtenstein, Norwegen und Island). Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA), das Bestandteil der bilateralen Verträge Schweiz/EU und der analogen Bestimmungen unter den EFTA-Staaten ist.
Das FZA beharrt darauf, dass jemand gleichzeitig nur der Versicherung eines Mitgliedstaats (CH oder EU28-Staat) unterstellt sein kann. Grundsätzlich erfolgt die Unterstellung von Grenzgängern am Erwerbsort (Beschäftigungslandsprinzip). Wenn die betreffende Person aber im Wohnsitzstaat eine erhebliche Tätigkeit ausübt – 25 Prozent der Zeit oder des Erwerbseinkommens –, wechselt die Unterstellung in den Wohnsitzstaat. Das bedeutet, dass der Schweizer Arbeitgeber für den in Frankreich wohnhaften Grenzgänger, der zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeitet, mit den französischen Sozialversicherungsträgern nach den französischen Bestimmungen (und Beitragssätzen) abrechnen muss.
Wenn fest steht, dass der Grenzgänger sozialversicherungsrechtlich der Schweiz unterstellt ist, gelten für ihn dieselben Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmenden in der Schweiz. Grenzgänger unterstehen somit dem ganzen Sozialversicherungspaket. Für die Feststellung ist eine Statusabklärung über die für den Arbeitgeber zuständige AHV-Ausgleichskasse erforderlich.
Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat als selbständig- und im anderen als unselbständigerwerbend gelten, sind sämtliche Erwerbseinkommen im Staat mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstellen. Was als selbständige und was als unselbständige Tätigkeit gilt, beurteilt sich nach dem Recht des Staats, in dem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Hierüber erhitzen sich erfahrungsgemäss die Gemüter. In Deutschland gilt beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH, der mit über 50 Prozent am Betriebskapital beteiligt ist, als Selbständigerwerbender – in der
Schweiz gelten solche Erwerbstätige als unselbständig. In den meisten Industriestaaten ist die Beitragspflicht gegen oben plafoniert (gedeckelt), so
dass übersteigende Erwerbseinkommen beitragsfrei sind; nicht aber in der Schweiz. Die Liste dieser unterschiedlichen Handhabungen liesse
sich noch weiterführen.