Teuerungsausgleich

Anpassung von bestimmten Hinterlassenen- und Invalidenrenten

Auf den 1. Januar 2022 werden gewisse Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen 2. Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst: Der Anpassungssatz beträgt 0.3 % bei den seit 2018 ausgerichteten Renten und 0.1 % bei den Renten, die 2012 erstmals ausgerichtet wurden, teilt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit. Die Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt, werden von den Vorsorgeeinrichtungen ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend angepasst. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung erläutert die Beschlüsse in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht.