Seit dem 1. Januar ist der erste Teil der AHV-Reform «AHV 21» in Kraft. Damit wird allgemein in sämtlichen Sozialversicherungen von «Referenzalter» gesprochen, nicht mehr von ordentlichem Renteneintrittsalter. Mit dem Referenzalter geht eine Flexibilisierung einher. Erwerbstätige im Referenzalter können (bis Alter 70) mit den ab dann bezahlten Beiträgen ihre Rente aufbessern.