Aufgaben und Zusammensetzung des obersten Organs
Das aktuelle Umfeld fordert die obersten Führungsorgane von Vorsorgeeinrichtungen heraus. Es zwingt sie, die Finanzierungs- und Leistungspläne immer wieder zu überprüfen und allenfalls anlagepolitische sowie versicherungstechnische Massnahmen zu ergreifen. Die hohen Vermögenswerte, welche die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen in sozialpartnerschaftlicher, eigenverantwortlicher Führung bewirtschaften, erfordern deshalb effiziente Führungsstrukturen. Ausdruck findet die Sozialpartnerschaft in der paritätischen Verwaltung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten Organ gemäss Art. 51 BVG. Das oberste Organ nimmt die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr und bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Im Weiteren ist es direkt für die angemessene Governance und das Risikomanagement verantwortlich, indem es die Organisation der Vorsorgeeinrichtung festlegt, für ihre finanzielle Stabilität sorgt und die Geschäftsführung überwacht (Art. 51a Abs. 1 BVG). Dabei werden – im Überblick - die in Art. 51a Abs. 2 BVG aufgelisteten unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben präsentiert.
Dr. Michael Lauener, E.M.B.L.-HSG, CAS Berufliche Vorsorge (IRP-HSG)
Die Organe der Vorsorgeeinrichtung und ihre Aufgaben – der Experte
In der Aufsichtspyramide werden die verschiedenen Organe mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Zuständigkeiten dargestellt. Der Pensionskassen-Experte begleitet die Stiftung und das oberste Organ bei allen Aufgaben gemäss Art. 52e BVG und allen Fragen rund um die praktische Durchführung der beruflichen Vorsorge in einer Vorsorgeeinrichtung. Doch was heisst das in der Praxis?
Guido Aggeler, dipl. Phys. ETH, eidg. dipl.
Pensionsversicherungsexperte, Leiter Pension Consulting, Swiss Life Pension Services
Delegation und Outsourcing
Art. 51a-c BVG definieren die Aufgaben des obersten Organs und enthalten zentrale Grundsätze, wie diese Aufgaben insbesondere in den Bereichen Geschäftsführung und Vermögensverwaltung zu erfüllen sind. Fragen ergeben sich in der Praxis allerdings im Zusammenhang mit der Delegation von Auf-gaben und dem Outsourcing von Funktionen.
Ruth Bloch-Riemer, Dr. iur., Rechtsanwältin/
eidg. Dipl. Steuerexpertin, Partnerin bei Bär & Karrer AG, Zürich
Die Organe der Vorsorgeeinrichtung und ihre Aufgaben – die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entspricht. Nebst der Revision der Jahresrechnung fordert der Gesetzgeber in Art. 52c BVG die Prüfung und Berichterstattung weiterer Prüfungsgegenstände. Dies reicht von Fragen der Geschäftsführung, über Loyalität bis zum Problem der Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden. Fragen, die theoretisch klar geregelt sind, in der Praxis aber zahlreiche Fragen aufwerfen. Bedeutend ist auch die Frage, was die Revisionsstelle nicht prüft.
David Lichtsteiner, BSc HSLU in Betriebsökonomie, dipl. Wirtschaftsprüfer, Balmer Etienne
Die Verantwortlichkeit des obersten Organs
Für die Haftung des Stiftungsrates einer Vorsorgestiftung existieren spezielle Bestimmungen
im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Art. 52 BVG entspricht inhaltlich einer Nachbildung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit in Art. 754 OR. Dennoch gibt es
einige Unterschiede zum «gewöhnlichen» Verantwortlichkeitsrecht.
Ueli Kieser, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt
Das neue Datenschutzgesetz
Bislang konnten sich Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zurücklehnen. Die vieldiskutierte EU-Datenschutz-Grundverordnung aus dem Jahr 2018 betraf sie nicht. Am 1. September 2023 wird aber ein neues Schweizer Datenschutzgesetz in Kraft treten. Was heisst das für die Praxis der beruflichen Vorsorge?
Florian Müller, MLaw, Rechtsanwalt und Notar, Informatiker EFZ, LEXcellence AG
Carmela Wyler-Schmelzer, lic.iur., Rechtsanwältin, Senior Legal Consultant, Legal Retirement, WTW Towers Watson AG
Tagungsleitung
Marc Hürzeler, Professor für Sozialversicherungs recht an der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Luzern
Tagungsmoderation
Benjamin Dubach, MLaw, wissenschaftlicher Assistent und Doktorand an der
Universität Luzern
Extra
Nach der Tagung erscheint ein Tagungsband mit den wichtigsten Punkten der Referate. Die Teilnehmenden der Tagung erhalten dieses Buch kostenlos, in gebundener Form und als E-Book in der judocu-e-Bibliothek.